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Arbeitgeber-Meldeverfahren ab 01.01.2009
Ab dem 1. Januar 2009 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Versorgungswerken die
Rentenversicherungsbeiträge ihrer anwaltlichen Angestellten elektronisch zu melden. Für diese Meldung
werden die Arbeitgeber die Mitgliedsnummer ihrer anwaltlichen Angestellten bei den Versorgungswerken
benötigen, und zwar in der Form, daß an die interne Mitgliedsnummer eine dreistellige
Versorgungswerknummer (078 für das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der
Freien und Hansestadt Hamburg) und eine einstellige Prüfziffer angehängt werden.
Das Versorgungswerk wird allen ihm bekannten Arbeitgebern die entsprechenden Mitgliedsnummern der jeweils
dort angestellten Mitglieder zum Jahreswechsel 2008/2009 mitteilen.
Wenn Ihnen die interne Mitgliedsnummer des Mitglieds bereits bekannt ist, können Sie die Mitgliedsnummer
für das elektronische Arbeitsgebermeldeverfahren selbst mit dem unten sichtbaren Button erzeugen. Bitte
geben sie die siebenstellige Mitgliedsnummer ohne Schrägstrich ein.
Weitere Informationen über die gesetzlichen Voraussetzungen und Änderungen ab dem 1.1.2009 finden Sie
auf der Seite der DASBV.de.
Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung der Daten zur Beitragserhebung an die Versorgungswerke
ist § 128 a (11) SGB IV.
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